Sonstiges:
- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, sowie auch mit Anhänger, wenn sie mit nicht mehr als 25 km/h geführt werden.
- Kombinationen aus solchen Zugmaschinen und Anhängern, sofern sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, und die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h in vorgeschriebener Weise gekennzeichnet sind (§ 58 StVZO);
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit Anhänger.
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